§ 52 lldg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.09.1985
§ 52 Behandlung von Bruchteilen bei der Ermittlung der Lehrverpflichtung
Ergeben sich bei der Ermittlung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung nach den §§ 43 und 44 sowie 51 bis 60 zuletzt nicht volle Werteinheiten, so sind Bruchteile ab der 4. Dezimalstelle zu vernachlässigen.
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