§ 54 lldg
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.09.2021
§ 54
(1) In die Lehrverpflichtung nach den §§ 53, 57 und 58 werden eingerechnet:
- 1. für den Unterricht in Gegenständen, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind, 0,875 Werteinheiten, würden sich dabei mehr als vier Anspruchsberechtigungen ergeben, 1,75 Werteinheiten,
- 2. für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze – wenn diese Betreuung nicht von einem anderen Bediensteten wahrgenommen wird – insgesamt
- a) 2,21 Werteinheiten, wenn bis zu zehn IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden,
- b) 2,762 Werteinheiten, wenn mehr als zehn IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden,
- c) 3,315 Werteinheiten, wenn mehr als 30 IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden.
- 3. Lehrern, die mit mehr als zehn Werteinheiten an lehrgangsmäßigen land- und forstwirtschaftlichen Schulen unterrichten, 0,218 Werteinheiten.
(2) Die pädagogisch-fachliche Betreuung umfasst insbesondere
- 1. die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,
- 2. unterrichtsorganisatorische Arbeiten,
- 3. die Betreuung der Lehrer und der Schüler im IT-Betrieb der Schule,
- 4. Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,
- 5. die Führung der Fachbibliothek,
- 6. die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen des Fachgebietes und
- 7. Sicherheit und Virenschutz.
(4) § 61 Abs. 8 GehG ist auf Berufsschullehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vergütung bereits ab der ersten Vertretungsstunde pro Woche gebührt.