§ 56 lldg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 18.06.2009
§ 56
(1 ) In die Lehrverpflichtung nach den §§ 55 bis 58 werden eingerechnet:
1. für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze wenn diese Betreuung nicht von einem anderen Bediensteten wahrgenommen wird insgesamt
a) 2,21 Werteinheiten, wenn bis zu zehn IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden,
b) 2,762 Werteinheiten, wenn mehr als zehn IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden,
c) 3,315 Werteinheiten, wenn mehr als 30 IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden.
Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Verwaltung der in Z 1 genannten Betreuung von IT-Arbeitsplätzen betraut, so ist die in dieser Ziffer bestimmte Gesamteinrechnung auf diese Lehrer im aliquoten Ausmaß aufzuteilen.
2. Lehrern, die mit mehr als zehn Werteinheiten an lehrgangsmäßigen Schulen unterrichten, 0,218 Werteinheiten.
(2) Die pädagogisch-fachliche Betreuung umfasst insbesondere
1. die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,
2. unterrichtsorganisatorische Arbeiten,
3. die Betreuung der Lehrer und der Schüler im IT-Betrieb der Schule,
4. Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,
5. die Führung der Fachbibliothek,
6. die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen des Fachgebietes und
7. Sicherheit und Virenschutz.
(3) Die Teilnahme von Praxisschullehrern AN Lehrbesprechungen ist dem Praxisschulunterricht gleichzuhalten.
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