§ 58 lldg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2021
§ 58 Lehrverpflichtung der Lehrperson in der Funktion Leitung
(1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung für die Lehrperson in Leitungsfunktion öffentlicher Land- und forstwirtschaftlicher Berufs- und Fachschulen vermindert sich je nach der Zuweisung dieser Schulen zu den Dienstzulagengruppen im Sinne des § 57 GehG. Das Ausmaß der Verminderung der Lehrverpflichtung der Leitung beträgt bei Zuweisung der Schule zur
(2) Abweichend von Abs. 1 sind Leiterinnen oder Leiter von Fachschulen von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit, wenn die Zahl der der Schule zugewiesenen Lehrpersonen mindestens 60,000 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt.
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