§ 60 lldg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.09.1985
§ 60 Einrechnung der Erziehertätigkeit in die Lehrverpflichtung
(1) Zeiten, in denen der Lehrer auf Grund einer Verfügung gemäß § 31 Abs. 2 Erzieherdienst leistet, werden wie folgt in die Lehrverpflichtung eingerechnet:
1. Die Betreuung und Beaufsichtigung der Schüler im Schülerheim außerhalb der Zeit des Nachtdienstes und der im Abs. 2 angeführten Dienstleistung je Stunde in der Woche an Werktagen mit 0,5 und an Sonn- und Feiertagen mit 0,75 Werteinheiten,
2. der Dienst innerhalb des neunstündigen Zeitraumes, der dem dienstplanmäßigen Wecken der vom Erzieher zu betreuenden Schüler im Schülerheim vorangeht (Nachtdienst) an Werktagen mit 2,25 und an Sonn- und Feiertagen mit 3,375 Werteinheiten,
3. der Nachtdienst, der an einem Sonn- oder Feiertag beginnt und an einem Werktag endet, mit 2,625, und der an einem Werktag beginnt und an einem Sonn- oder Feiertag endet, mit drei Werteinheiten
der zwanzigstündigen Lehrverpflichtung.
(2) Wird ein Lehrer während der Unterrichtszeit der Schüler, während der er nicht von vornherein mit der Betreuung und Beaufsichtigung von Schülern Beauftragt ist, zur Dienstleistung eingeteilt, so ist diese Zeit je Stunde in der Woche mit 0,25 Werteinheiten in die Lehrverpflichtung einzurechnen.
(3) Leistet der Lehrer im Rahmen einer bestehenden Diensteinteilung regelmäßig Erzieherdienst, wobei allfällige Sonn- und Feiertagsdienste bzw. AN Sonn- und Feiertagen beginnende oder endende Dienste möglichst gleichmäßig auf die Lehrer aufzuteilen sind, so kann die Anrechnung des im Rahmen der laufenden Diensteinteilung zu leistenden Erzieherdienstes auf die für die Bemessung des Monatsbezuges maßgebende Zahl von Werteinheiten mit einem Durchschnittswert erfolgen, der unter Beachtung der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 zu ermitteln ist.
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