Gesetz lldg - Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz § 61 lldg Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: 5. Abschnitt RECHTE Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 30.12.2008 § 61 Bezüge Der Lehrer hat nach Maßgabe der §§ 114 bis 116a Anspruch auf Bezüge oder Ruhebezüge. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift