§ 62 lldg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 10.08.2002
§ 62 Amtstitel
(1) Der Lehrer ist zur Führung eines Amtstitels berechtigt.
(3) Der Lehrer des Ruhestandes ist berechtigt, den Amtstitel zu führen, zu dessen Führung er im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand berechtigt war. Er hat dabei dem Amtstitel den Zusatz „im Ruhestand“ („i. R.“) hinzuzufügen.
(4) Den Lehrern kommen folgende Amtstitel zu:
Lehrerinnen führen diese Amtstitel in der weiblichen Form.
(5) Wird ein Lehrer in eine andere Verwendungsgruppe überstellt und steht ihm in der bisherigen Verwendungsgruppe ein Amtstitel zu, auf den er in der neuen Verwendungsgruppe erst später Anspruch hätte, so behält er den bisherigen Amtstitel.
(6) Die Wirkung der mit der Erreichung einer höheren Gehaltsstufe verbundenen Änderung des Amtstitels tritt während eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Lehrer freigesprochen, tritt diese Wirkung rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass diese Wirkung rückwirkend eintritt, wenn
1. die Schuld des Lehrers gering ist,
2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
3. keine dienstlichen Interessen entegegenstehen.
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