§ 77 lldg
Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
Kategorie:
7. Abschnitt DISZIPLINARRECHT Allgemeine BestimmungenStand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.09.1985
§ 77 Dienstpflichtverletzungen
Lehrer, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, sind nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zur Verantwortung zu ziehen.