§ 1 llvg
Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
Kategorie:
1. AbschnittStand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.09.2015
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Bundesgesetz ist auf Landesvertragslehrpersonen AN Land- und forstwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen anzuwenden, sofern diese Schulen nicht vom Bund erhalten werden.