§ 18 llvg

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.09.2015
§ 18 Pflichten und Rechte der Abteilungsvorstehung
(1) Landesvertragslehrpersonen in der Funktion Abteilungsvorstehung haben die Schulleitung im Qualitätsmanagement zu unterstützen und nach Maßgabe der Größe und des Organisationsplans der Schule in Unterordnung unter die Schulleiterin oder den Schulleiter Leitungs- und Koordinationsaufgaben im jeweiligen Team wahrzunehmen. Sie sind Vorgesetzte der Lehrkräfte des jeweiligen Teams.
(2) Bei Ausübung der Funktion Abteilungsvorstehung vermindert sich die Verpflichtung in folgendem Ausmaß:
1. um sechs Wochenstunden bei bis zu sechs unterstellten Klassen,
2. um zwölf Wochenstunden bei sieben bis elf unterstellten Klassen,
3. um achtzehn Wochenstunden bei zwölf oder mehr unterstellten Klassen.
(3) Bei Ausübung der Funktion Abteilungsvorstehung sind je Wochenstunde der verbleibenden Unterrichtsverpflichtung im Verlauf des Unterrichtsjahres 3,273 Beratungsstunden (§ 8 Abs. 4) zu erbringen.
(4) Die Landesvertragslehrperson im Sinne des Abs. 1 führt die Verwendungsbezeichnung Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand.
Filter