§ 18a llvg

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2021
§ 18a Mit der Leitung teilbetraute Landesvertragslehrperson
(1) Wird für eine Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung oder Abteilungsvorstehung die Lehrverpflichtung herabgesetzt, ist eine geeignete Landeslehrperson mit der (dem Ausmaß der Herabsetzung entsprechenden) Vertretung der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion zu betrauen. Die mit der Leitung teilbetraute Landesvertragslehrperson hat während der Abwesenheit der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion – gegebenenfalls entsprechend den von dieser oder diesem erteilten Weisungen – die anfallenden Leitungsaufgaben wahrzunehmen.
(2) Die Inhaberin oder der Inhaber der Leitungsfunktion hat für ihre oder seine Vertretung eine Diensteinteilung dahingehend zu treffen, dass während ihrer oder seiner Abwesenheit eine dauernde Vertretung sicher gestellt ist.
Filter