§ 22 llvg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 22 Dienstzulage für die Abteilungsvorstehung
(1) Landesvertragslehrpersonen, die in die Funktion Abteilungsvorstehung bestellt oder mit einer solchen Funktion provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage.
(2) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 beträgt
1. wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung bis sechs Wochenstunden beträgt, 982,4 €,
2. wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung mehr als sechs Wochenstunden beträgt, 1 193,1 €.
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