§ 22a llvg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.09.2023
§ 22a Vertretungsabgeltung für Landesvertragslehrpersonen
(1) Der mit Leitungsaufgaben teilbetrauten Landesvertragslehrperson (§ 18a Abs. 1) gebührt für die Dauer dieser Teilbetrauung eine Vergütung. Diese ist nach den Bestimmungen über die Dienstzulage nach § 20 Abs. 6 oder § 21 und dem Ausmaß der Teilbetrauung zu bemessen.
(2) Einer Landesvertragslehrperson, die die Schulleitung vertritt, ohne mit der Schulleitungsfunktion oder der Schulleitungs-Stellvertretung gemäß § 14 betraut worden zu sein, gebührt für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in Höhe des verhältnismäßigen Teils der gemäß § 21 Abs. 2 der Leitung der Schule während der ersten fünf Jahre für die Ausübung der Leitungsfunktion gebührenden Dienstzulage.
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