§ 21 lmsvg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

6. Abschnitt Verantwortung des Unternehmers
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 03.08.2006
§ 21 Eigenkontrolle
Unternehmer haben hinsichtlich Lebensmittel im Sinne des Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und hinsichtlich Gebrauchsgegenstände und kosmetischer Mittel im Sinne des § 7 Abs. 3 des Produktsicherheitsgesetzes 2004 – PSG 2004, BGBl. I Nr. 16/2005, die lebensmittelrechtlichen Vorschriften einzuhalten, deren Einhaltung durch Eigenkontrollen zu überprüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominderung zu setzen.
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