§ 7 lmsvg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 30.11.2010
§ 7 Verordnungsermächtigung in Krisenzeiten
(1) Der Bundesminister für Gesundheit kann mit Verordnung Ausnahmen von Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen'>Verordnungen erlassen, wenn die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln ernstlich gefährdet ist.
(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 ist aufzuheben, wenn die Gefahr, die Anlass für die angeordneten Ausnahmen war, nicht mehr besteht.
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