§ 1 lmsvg
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
Kategorie:
1. Hauptstück Grundsätze und Anforderungen an Lebensmittel, Wasser für den menschlichen Gebrauch, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel 1. Abschnitt Allgemeine BestimmungenStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 21.01.2006
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Anforderungen AN Lebensmittel, Wasser für den menschlichen Gebrauch, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel und die damit verbundene Verantwortung der Unternehmer. Es gilt für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Primärproduktion für den privaten häuslichen Gebrauch oder für die häusliche Verarbeitung, Handhabung oder Lagerung von Lebensmitteln, Gebrauchsgegenständen und kosmetischen Mitteln zum häuslichen privaten Verbrauch.