§ 102 lmsvg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2022
§ 102
(1) Soweit in Verordnungen'>Verordnungen auf Grund des LMG 1975 oder des Fleischuntersuchungsgesetzes auf Bestimmungen des LMG 1975 oder des Fleischuntersuchungsgesetzes verwiesen wird, erhalten diese Verweisungen ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(3) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen'>Verordnungen auf Bestimmungen des LMG 1975 oder des Fleischuntersuchungsgesetzes verwiesen wird, erhalten diese Verweisungen ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
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