§ 13 lmsvg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.04.2011
§ 13 Anpassung der Anforderungen für bestimmte Lebensmittelunternehmer
(1) Der Bundesminister für Gesundheit kann nach Anhören der Codexkommission mit Verordnung
1. die allgemeinen Hygienevorschriften für Lebensmittelunternehmer gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und
2. die besonderen Anforderungen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
im Hinblick auf die weitere Anwendung traditioneller Methoden auf allen Produktions-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufen von Lebensmitteln oder die Bedürfnisse von Lebensmittelunternehmen in Regionen in schwieriger geografischer Lage sowie in den anderen Fällen betreffend Bau, Konzeption und Ausrüstung der Betriebe anpassen.
(2) Verordnungen'>Verordnungen gemäß Abs. 1 Z 2, die die Primärproduktion betreffen, sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen.
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