§ 16 lmsvg
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
Kategorie:
5. Abschnitt Gebrauchsgegenstände und kosmetische MittelStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 21.01.2006
§ 16 Allgemeine Anforderungen an Gebrauchsgegenstände
(1) Es ist verboten, Gebrauchsgegenstände, die
- 1. gesundheitsschädlich gemäß § 5 Abs. 5 Z 1 oder
- 2. für den bestimmungsgemäßen Gebrauch ungeeignet sind oder
- 3. bei bestimmungsgemäßem Gebrauch geeignet sind, Lebensmittel oder kosmetische Mittel nachteilig zu beeinflussen, oder
- 4. den nach § 4 Abs. 3 oder § 19 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen,
(2) § 5 Abs. 2, 3 und 4 gelten sinngemäß.