§ 23 lmsvg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

7. Abschnitt Gebühren
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2022
§ 23 Entrichtung von Gebühren für Antragsverfahren und Meldungen
(1) Wird der Bundesminister für Gesundheit auf Grund dieses Bundesgesetzes auf Antrag oder im Rahmen einer Meldung tätig, so hat derjenige, der diese behördlichen Tätigkeiten in Anspruch nimmt, nach Maßgabe einer Gebührentarifverordnung, die von dem Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen ist, Gebühren nach kostendeckenden Tarifen zu entrichten. Die Kosten für die Bewertung durch die Agentur sind direkt AN diese zu entrichten.
(2) Für die Bewertung im Rahmen von Antragsverfahren gemäß § 4 Abs. 4 ist vom Antragsteller eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifs gemäß § 66 AN die Agentur zu entrichten.
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