§ 30 lmsvg

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

Kategorie:

2. Abschnitt Durchführung der amtlichen Kontrolle
Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 30 Jahresbericht
(1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat jährlich bis zum 31. August des Folgejahres einen Bericht über die Durchführung des mehrjährigen nationalen Kontrollplans gemäß Art. 109 Ff der Verordnung (EU) 2017/625 zu erstellen.
(2) Der Landeshauptmann, das Bundesamt für Verbrauchergesundheit, die Agentur und die Untersuchungsanstalten der Länder übermitteln dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die hiefür notwendigen Informationen elektronisch bis 31. März des Folgejahres.
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