§ 46 lmsvg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

3. Abschnitt Verbringen, Eingang, Einfuhr, Ausfuhr und Handel von Waren innerhalb der Europäischen Union
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2022
§ 46 Mitwirkung der Zollbehörden
Machen Organe bei der zollamtlichen Abfertigung von Waren Wahrnehmungen, die Anlass zu Zweifeln geben, ob die Ware den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entspricht, so haben sie ihre Wahrnehmungen unverzüglich dem Landeshauptmann mitzuteilen. Dabei ist nach Art. 76 der Verordnung (EU) 2017/625 vorzugehen und soweit es Gebrauchsgegenstände gemäß § 3 Z 7 lit. b bis e sowie kosmetische Mittel betrifft nach den §§ 25 bis 28 der Verordnung (EU) 2019/1020. Mit 1. Jänner 2023 sind die Wahrnehmungen nicht mehr dem Landeshauptmann, sondern dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit mitzuteilen.
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