§ 60 lmsvg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 12.08.2014
§ 60 Entsorgung von nicht zum menschlichen Genuss geeignetem Material
Für die Behandlung oder Beseitigung von Lebensmitteln tierischer Herkunft, die für den menschlichen Verzehr nicht oder nicht mehr geeignet oder bestimmt sind, sowie für nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, die bei der Schlachtung und bei der Bearbeitung von Fleisch anfallen, gelten die Vorschriften des Tiermaterialiengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2003, sowie die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.
Filter