§ 65 lmsvg
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
Kategorie:
3. Hauptstück Untersuchungs- und Sachverständigentätigkeit 1. Abschnitt Agentur, Untersuchungsanstalten der Länder und LebensmittelgutachterStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 30.11.2010
§ 65 Aufgaben der Agentur
(1) In Bezug auf Waren nimmt die Agentur die in § 8 GESG aufgeführten Aufgaben im Rahmen der amtlichen Kontrolle wahr.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit hat mit Verordnung den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Institute für Lebensmitteluntersuchung der Agentur zur Übernahme von amtlichen Proben festzulegen.