§ 76 lmsvg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

2. Abschnitt Österreichisches Lebensmittelbuch und Codexkommission
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 30.11.2010
§ 76 Österreichisches Lebensmittelbuch
Dem Bundesminister für Gesundheit obliegt die Herausgabe des Österreichischen Lebensmittelbuches (Codex Alimentarius Austriacus). Es dient der Verlautbarung von Sachbezeichnungen, Begriffsbestimmungen, Untersuchungsmethoden und Beurteilungsgrundsätzen sowie von Richtlinien für das Herstellen und Inverkehrbringen von Waren und kann in elektronischer Form veröffentlicht werden.
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