§ 76 lmsvg
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
Kategorie:
2. Abschnitt Österreichisches Lebensmittelbuch und CodexkommissionStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 30.11.2010
§ 76 Österreichisches Lebensmittelbuch
Dem Bundesminister für Gesundheit obliegt die Herausgabe des Österreichischen Lebensmittelbuches (Codex Alimentarius Austriacus). Es dient der Verlautbarung von Sachbezeichnungen, Begriffsbestimmungen, Untersuchungsmethoden und Beurteilungsgrundsätzen sowie von Richtlinien für das Herstellen und Inverkehrbringen von Waren und kann in elektronischer Form veröffentlicht werden.