§ 14a mag-2002

Stand der Gesetzgebung: 16.09.2024

Kategorie:

3a. Abschnitt Milizmedaille
Stand der Gesetzgebung: 16.09.2024
In Kraft seit : 01.09.2009
§ 14a
(1) Über die Fälle der §§ 9 bis 11 hinaus kann AN Personen , die mit einer Funktion in der Einsatzorganisation des Bundesheeres betraut wurden, zur Würdigung jeweils erbrachter Tätigkeiten die Milizmedaille verliehen werden
1. anlässlich der dauernden Beendigung dieser Funktion oder
2. für eine nachweisliche Teilnahme an einer Freiwilligen Milizarbeit im Gesamtausmaß von mehr als 30 Tagen.
(2) Eine mehrfache Verleihung der Milizmedaille ist nicht zulässig.
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