§ 3 mag-2002

Stand der Gesetzgebung: 16.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 16.09.2024
In Kraft seit : 01.09.2024
§ 3
(1) Personen, denen eine militärische Auszeichnung verliehen worden ist, haben eine Verleihungsurkunde zu erhalten.
(2) Diese Personen sind berechtigt, sich als Besitzer der ihnen verliehenen Auszeichnung unter Anführung der verliehenen Stufe zu bezeichnen und diese Auszeichnung zur Uniform oder Zivilkleidung zu tragen.
(3) Die verliehenen militärischen Auszeichnungen nach § 1 Z 2 bis 6 gehen in das Eigentum des Ausgezeichneten über. Sie dürfen von anderen Personen nicht getragen und zu Lebzeiten des Eigentümers nicht AN andere Personen übereignet werden.
(4) Der Bundesminister für Landesverteidigung und die sonstigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen im Zusammenhang mit der Verleihung oder Aberkennung einer militärischen Auszeichnung Grunddaten und militärspezifische Daten nach § 55a Abs. 1 Z 1 und 5 des Wehrgesetzes (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, von Personen, die für eine militärische Auszeichnung in Betracht kommen oder denen eine militärische Auszeichnung verliehen wurde, verarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
(5) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, alle Geschlechter gleichermaßen.
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