§ 8 mag-2002

Stand der Gesetzgebung: 16.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 16.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 8
(1) Von der Verleihung des Militär-Verdienstzeichens sind Personen ausgeschlossen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden.
(2) Der Ausschluss von der Verleihung gilt bis zur Tilgung der gerichtlichen Verurteilung.
(3) Auf das Militär-Verdienstzeichen sind § 18 und §§ 21 bis 24 des Ehrenzeichengesetzes (EhrenzeichenG), BGBl. I Nr. 132/2023, über Rechte am Ehrenzeichen sowie über Widerruf und Aberkennung von Ehrenzeichen anzuwenden.
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