§ 8a mag-2002

Stand der Gesetzgebung: 16.09.2024

Kategorie:

2a. Abschnitt Militär-Anerkennungsmedaille
Stand der Gesetzgebung: 16.09.2024
In Kraft seit : 25.07.2006
§ 8a
(1) Die Militär-Anerkennungsmedaille kann Personen verliehen werden, die besondere Leistungen auf militärischem oder zivilem Gebiet für die militärische Landesverteidigung erbracht haben.
(2) Eine mehrfache Verleihung der Militär-Anerkennungsmedaille ist zulässig.
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