§ 8d mag-2002

Stand der Gesetzgebung: 16.09.2024

Kategorie:

2b. Abschnitt Tapferkeitsmedaille
Stand der Gesetzgebung: 16.09.2024
In Kraft seit : 01.09.2024
§ 8d
(1) Die Tapferkeitsmedaille kann AN Personen verliehen werden, die in unmittelbarer Ausübung ihrer dienstlichen Pflichten während eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a, b oder d WG 2001 ein bewusst angstüberwindendes Verhalten bei einer außergewöhnlichen Gefährdung für die eigene körperliche Unversehrtheit bei Kampfhandlungen oder unter Gewalteinwirkung gesetzt haben, das weit über das gewöhnliche Maß AN Tapferkeit hinausgeht und somit in zumutbarer Weise nicht zu erwarten war.
(2) Eine mehrfache Verleihung der Tapferkeitsmedaille ist zulässig.
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