§ 9 mag-2002

Stand der Gesetzgebung: 16.09.2024

Kategorie:

3. Abschnitt WehrdienstAuszeichnung und Einsatzmedaille
Stand der Gesetzgebung: 16.09.2024
In Kraft seit : 01.09.2024
§ 9
(1) Treue Dienste im Bundesheer sind durch die Verleihung der Wehrdienst-Auszeichnung zu würdigen.
(2) Die Wehrdienst-Auszeichnung ist zu verleihen zur Würdigung
1. der Leistung des Grundwehrdienstes, des Ausbildungsdienstes sowie von Truppen-, Kader- und Milizübungen als
a) Wehrdienstmedaille in Bronze,
b) Wehrdienstmedaille in Silber,
c) Wehrdienstmedaille in Gold,
2. langjähriger Dienstleistungen im Bundesheer als
a) Wehrdienstzeichen 3. Klasse,
b) Wehrdienstzeichen 2. Klasse,
c) Wehrdienstzeichen 1. Klasse.
(3) Die Verleihung der Wehrdienstmedaille obliegt
1. hinsichtlich der Stufe in Bronze dem zuständigen Kommandanten des Truppenkörpers und
2. hinsichtlich der übrigen Stufen dem Militärkommandanten.
(4) Die Verleihung des Wehrdienstzeichens obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.
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