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Stand der Gesetzgebung: 16.09.2024
In Kraft seit : 01.12.2019
§ 11
- 1. als Berufsoffizier oder
- 2. als zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogener Beamter oder Vertragsbediensteter oder
- 3. als Militärperson oder
- 4. als Militärpilot auf Zeit oder
- 4a. als Militär-VB oder
- 4b. als Auslandseinsatz-VB oder
- 5. im Wehrdienst als Zeitsoldat oder
- 6. im Ausbildungsdienst ab dem siebenten Monat dieses Wehrdienstes oder
- 7. im Auslandseinsatzpräsenzdienst oder
- 8. im Dienstverhältnis als zeitverpflichteter Soldat (§ 10 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978) oder
- 9. in einer Verwendung in Offiziersfunktion (§ 12 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978) oder
- 10. im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst (§ 32 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978) oder
- 11. in freiwilligen Waffenübungen oder Funktionsdiensten oder
- 12. in Truppenübungen oder
- 13. in Kaderübungen oder
- 14. in Milizübungen.
(2) Personen, die Wehrdienstleistungen nach Abs. 1 erbracht haben, ist zu verleihen
- 1. das Wehrdienstzeichen 3. Klasse für Dienstleistungen im Gesamtausmaß von fünf Jahren,
- 2. das Wehrdienstzeichen 2. Klasse für Dienstleistungen im Gesamtausmaß von 15 Jahren und
- 3. das Wehrdienstzeichen 1. Klasse für Dienstleistungen im Gesamtausmaß von 25 Jahren.
(3) Für Frauen ist Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Zeitpunktes der Entlassung aus dem vollständig geleisteten Grundwehrdienst jener Zeitpunkt tritt, AN dem der Ausbildungsdienst in der Gesamtdauer von sechs Monaten geleistet wurde.
(4) Dienstleistungen in den zur Gendarmeriegrundausbildung bestimmten Gendarmerieschulen während der Zeit vom 1. August 1952 bis 22. September 1955 sind auf das nach Abs. 2 für die Verleihung eines Wehrdienstzeichens erforderliche Gesamtausmaß anzurechnen. Solche Dienstleistungen sind am Wehrdienstzeichen durch eine besondere Kennzeichnung hervorzuheben.