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Stand der Gesetzgebung: 16.09.2024
In Kraft seit : 01.09.2024
§ 12
(1) Dienstleistungen in einem Einsatz des Bundesheeres sind durch die Verleihung der Einsatzmedaille zu würdigen.
(2) Die Einsatzmedaille ist AN Personen zu verleihen, die während eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 WG 2001 herangezogen wurden. Dabei gilt Folgendes:
- 1. Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille in jedem Fall.
- 2. Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. b WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille
- a) bei einer Mindestdauer der Heranziehung zum Einsatz von vier Wochen oder
- b) jedenfalls, sofern der Einsatz unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder unter erheblicher physischer oder psychischer Belastung der zum Einsatz herangezogenen Personen erfolgte.
- 3. Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. c WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille, sofern die Voraussetzungen nach Z 2 lit. b vorliegen.
- 4. Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. d WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille, sofern
- a) eine der Voraussetzungen nach Z 2 vorliegt und
- b) für einen solchen Einsatz keine sichtbare Auszeichnung von dritter Seite erfolgte.
(3) Eine mehrfache Verleihung der Einsatzmedaille ist zulässig.
(4) Die Verleihung der Einsatzmedaille obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.