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3a. Abschnitt MilizmedailleStand der Gesetzgebung: 16.09.2024
In Kraft seit : 01.09.2009
§ 14a
(1) Über die Fälle der §§ 9 bis 11 hinaus kann AN Personen , die mit einer Funktion in der Einsatzorganisation des Bundesheeres betraut wurden, zur Würdigung jeweils erbrachter Tätigkeiten die Milizmedaille verliehen werden
- 1. anlässlich der dauernden Beendigung dieser Funktion oder
- 2. für eine nachweisliche Teilnahme an einer Freiwilligen Milizarbeit im Gesamtausmaß von mehr als 30 Tagen.
(2) Eine mehrfache Verleihung der Milizmedaille ist nicht zulässig.