§ 8a mag-2002
Stand der Gesetzgebung: 16.09.2024
Kategorie:
2a. Abschnitt Militär-AnerkennungsmedailleStand der Gesetzgebung: 16.09.2024
In Kraft seit : 25.07.2006
§ 8a
(1) Die Militär-Anerkennungsmedaille kann Personen verliehen werden, die besondere Leistungen auf militärischem oder zivilem Gebiet für die militärische Landesverteidigung erbracht haben.
(2) Eine mehrfache Verleihung der Militär-Anerkennungsmedaille ist zulässig.