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II. Hauptstück Bestimmungen über bestehende Mietverträge und ÜbergangsregelungStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1982
§ 43 Allgemeine Grundsätze
(1) Insoweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gilt das I. Hauptstück auch für Mietverträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossen worden sind.