§ 43 mrg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

II. Hauptstück Bestimmungen über bestehende Mietverträge und Übergangsregelung
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1982
§ 43 Allgemeine Grundsätze
(1) Insoweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gilt das I. Hauptstück auch für Mietverträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossen worden sind.
(2) Ist eine vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossene Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften rechtsunwirksam, so sind diesbezüglich die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften weiter anzuwenden.
Filter