§ 32 nag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.10.2022
§ 32 Selbständige Erwerbstätigkeit
Mit Ausnahme der Fälle des § 2 Abs. 1 Z 7 und des § 20d Abs. 8 AuslBG bedarf die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit'>Erwerbstätigkeit unbeschadet zusätzlicher Berechtigungen nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen der Ausstellung eines Aufenthaltstitels mit entsprechendem Zweckumfang.
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