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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.10.2022
§ 42 Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“
(1) Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel'>Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ zu erteilen, wenn
- 1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 und 4 erfüllen und
- 2. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 5 AuslBG vorliegt.
(1a) Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel'>Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ innehaben, ist in einem Verfahren nach § 26 ein Aufenthaltstitel'>Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ zu erteilen, wenn
- 1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 erfüllen und
- 2. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß §§ 20d Abs. 1 Z 5 iVm 12c Abs. 5 AuslBG vorliegt.
(2) Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ sind überdies von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde und der zuständigen Behörde gemäß § 20d Abs. 1 AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der Antrag
- 1. wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder
- 2. wegen zwingender Erteilungshindernisse (§ 11 Abs. 1) abzuweisen ist.
(3) Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 AuslBG über die Zulassung zur Beschäftigung'>Beschäftigung'>Beschäftigung'>Beschäftigung als Schlüsselkraft in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen.
(4) Der Aufenthaltstitel'>Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen, es sei denn, der Arbeitsvertrag weist eine kürzere Dauer auf. In diesen Fällen ist der Aufenthaltstitel'>Aufenthaltstitel für einen um drei Monate über die Dauer des Arbeitsvertrages hinausgehenden Zeitraum auszustellen.
(5) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, denen der Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) oder des Subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG 2005) zukommt. Wird dem Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ der Status des Asylberechtigten oder des Subsidiär Schutzberechtigten gemäß §§ 7 oder 9 AsylG 2005 aberkannt, so ist ihm bei weiterem Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 1a Von Amts wegen und gebührenfrei ein Aufenthaltstitel'>Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ ohne Eintragung als international Schutzberechtigter bis zum Ende der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Aufenthaltstitels auszustellen.