§ 30a nag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2014
§ 30a Zwangsehe und Zwangspartnerschaft
Wurde eine Person gezwungen, gegen ihren Willen eine Ehe zu schließen oder eine Partnerschaft'>Eingetragene Partnerschaft zu begründen, kann sich keiner der Ehegatten oder eingetragenen Partner für die Erteilung und Beibehaltung eines Aufenthaltstitels oder den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts auf diese Ehe oder Partnerschaft'>Eingetragene Partnerschaft berufen. § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 gilt.
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