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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.05.2021
§ 44 „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“
(1) Drittstaatsangehörigen kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit'>Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn
- 1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
- 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und
- 3. deren feste und regelmäßige monatliche Einkünfte der Höhe nach dem Zweifachen der Richtsätze des § 293 ASVG entsprechen.
(2) Drittstaatsangehörigen kann im unmittelbaren Anschluss AN ihren Aufenthalt als Träger von Privilegien und Immunitäten (§ 5 ASG) eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit'>Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn sie
- 1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
- 2. in den Ruhestand versetzt worden sind.