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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 19.10.2017
§ 58a Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates
(1) Drittstaatsangehörigen, die einen gültigen Aufenthaltstitel'>Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates besitzen, ist eine Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer („mobile ICT“) zu erteilen, wenn
- 1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen,
- 2. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20f Abs. 2 AuslBG vorliegt und
- 3. die Gesamtaufenthaltsdauer im Gebiet der Mitgliedstaaten gemäß § 58 Abs. 4 nicht überschritten wird.
(2) Entscheidungen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde und der zuständigen Behörde gemäß § 20f Abs. 2 AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der Antrag
- 1. wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder
- 2. wegen zwingender Erteilungshindernisse (§ 11 Abs. 1) abzuweisen ist.
(3) Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20f Abs. 2 AuslBG über die Zulassung zur Beschäftigung'>Beschäftigung'>Beschäftigung'>Beschäftigung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen.
(4) Die Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer ist Grundsätzlich mit der Dauer des im Bundesgebiet erfolgenden Transfers, längstens jedoch mit der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels „ICT“ des anderen Mitgliedstaates zu befristen.