§ 7 nag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 13.06.2014
§ 7 Dezentrale Informationszentren
Der Europa, Integration und Äußeres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung Berufsvertretungsbehörden mit bestimmten Aufgaben, insbesondere
1. mit den Aufgaben einer Kontakt- und Informationsstelle für Fremde,
2. mit den Aufgaben einer Kontaktstelle für die die Verfahren führenden Behörden,
3. mit der Erfassung von Daten im Rahmen dieses Bundesgesetzes,
4. mit der Sammlung von regionalen Informationen, die für Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz von Relevanz sind oder Migrationsanalysen ermöglichen,
betrauen und als dezentrale Informationszentren bezeichnen.
Filter