§ 83 nag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.10.2017
§ 83 Vollziehung
Mit der Vollziehung
1. der §§ 13 und 38 Abs. 1 ist die Bundesregierung,
2. der §§ 5 Abs. 2 und 7 ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und
3. der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres
betraut.
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