Art. 1 § 3

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1999
Art. 1 § 3
Vorbehaltlich der Zustimmung der EZB ist die Oesterreichische Nationalbank befugt, sich AN internationalen Währungseinrichtungen zu beteiligen.
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