Art. 10 § 48

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1999
Art. 10 § 48
Zur Durchführung der Geschäfte im Rahmen des ESZB ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, für Kreditinstitute, öffentliche Stellen und andere Marktteilnehmer Konten zu eröffnen und Vermögenswerte einschließlich Schuldbuchforderungen als Sicherheit hereinzunehmen.
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