Art. 14 § 78

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

ARTIKEL XIV Auflösung der Bank
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.08.2011
Art. 14 § 78
(1) Die Oesterreichische Nationalbank kann nur durch Bundesgesetz aufgelöst werden.
(2) Im Falle der Auflösung ist dem Aktionär das eingezahlte Grundkapital zurückzuerstatten. Im übrigen gehen die Aktiven und die Passiven der Bank auf jene Stelle über, die das Notenbankgeschäft weiterführt. Diese Stelle hat insbesondere auch das aktive Personal der Bank mit allen seinen Rechten und Pflichten sowie die Pensionsverpflichtungen zu übernehmen.
(3) Für den Tag der Übernahme ist eine AbschlußBilanz aufzustellen.
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