Art. 4 § 20

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

ARTIKEL IV Leitung und Verwaltung der Bank
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1999
Art. 4 § 20
(1) Dem Generalrat obliegt die Überwachung jener Geschäfte, die nicht in den Aufgabenbereich des ESZB fallen.
(2) Der Generalrat hat das Direktorium in Angelegenheiten der Geschäftsführung und der Währungspolitik zu beraten. Diese gemeinsamen Sitzungen des Generalrates und des Direktoriums haben mindestens einmal im Vierteljahr stattzufinden.
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