Art. 8 § 43

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

ARTIKEL VIII Behördliche Zusammenarbeit und Auskunftseinholung
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.08.2011
Art. 8 § 43
Die Oesterreichische Nationalbank hat zur Erfüllung des in Artikel 127 Abs. 5 AEUV genannten Zieles den dort bezeichneten Aufsichtsbehörden der AN der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
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