Art. 7 § 40 nbg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

ARTIKEL VII Staatskommissär
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1999
Art. 7 § 40
Der Bundesminister für Finanzen hat einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen, die berechtigt sind, AN den Generalversammlungen sowie den Sitzungen des Generalrates mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Staatskommissär und sein Stellvertreter erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.
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